Nach jahrelangen Auseinandersetzungen hat das OVG NRW nun klargestellt, wann der Dienstherr geleistete Alarmbereitschaftsdienstzeiten, die über den regulären 24-Stunden-Dienst hinausgehen, als Arbeitszeiten anerkennen muss. Hintergrund ist eine Klage von zwei Feuerwehrkollegen, die nach einer Niederlage in 1. Instanz anschließend mit Unterstützung des ver.di Rechtsschutzes in 2. Instanz erfolgreich geklagt haben.
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ver.di ist seit 1908 die Gewerkschaft für hauptamtliche Feuerwehrleute. Feuerwehrleute sorgen für schnelle und kompetente Hilfe im Unglücksfall, sie retten, löschen, bergen, schützen. Dafür haben sie Respekt, Anerkennung, faire Bezahlung, verlässliche Arbeitszeiten und gesunde Arbeitsplätze verdient.
Bei der Durchsetzung dieser Ziele hilft es, dass ver.di eine finanz- und mitgliederstarke Gewerkschaft ist, die in Auseinandersetzungen Druck machen kann.